Garantiebedingungen

Das Seitenwagen muss regelmäßig gewartet werden, genau wie normale Fahrräder, einschließlich allgemeiner Kontrollen und dem Anziehen von Speichen, Lagern und Befestigungsbügeln. Die erste Wartung muss innerhalb der ersten drei Monate nach Lieferung erfolgen und danach nach Bedarf. Fietszijspan kann nicht für Seitenwagen haftbar gemacht werden, die nicht regelmäßig gewartet wurden.

Das Produkt hat eine Garantie von 2 Jahren auf alle Teile, ausgenommen Reifen und Schläuche. Die Garantie auf installierte und montierte Hardware gilt nur für Material und Verarbeitung. Die Garantie beschränkt sich auf die Reparatur oder in einigen Fällen (nach eigenem Ermessen) den Austausch von Teilen. Die Garantie gilt nur für den Erstkäufer des Produkts.

Ein durch Fietszijspan, Die vom Hersteller oder Importeur gewährte Garantie lässt die gesetzlichen Rechte und Ansprüche, die der Verbraucher aufgrund des Vertrags gegenüber Fietszijspan geltend machen kann.

Eventuelle Mängel oder falsch gelieferte Produkte müssen innerhalb von 2 Monaten nach Entdeckung des Mangels an Fietszijspan schriftlich gemeldet werden.

Die Gewährleistungsfrist von Fietszijspan entspricht der Herstellergarantiezeit. Fietszijspan ist jedoch in keinem Fall für die endgültige Eignung der Produkte für jede einzelne Anwendung durch den Verbraucher verantwortlich, ebenso wenig wie für eventuelle Empfehlungen hinsichtlich der Verwendung oder Anwendung der Produkte.

Die Garantie gilt nicht, wenn:

  1. Der Verbraucher die gelieferten Produkte selbst repariert und/oder bearbeitet oder von Dritten reparieren und/oder bearbeiten lässt;
  2. Die gelieferten Produkte wurden abnormalen Bedingungen ausgesetzt oder anderweitig unsachgemäß behandelt oder widersprechen den Anweisungen von Fietszijspan und/oder auf der Verpackung behandelt sind;
  3. Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder unsachgemäße Behandlung des Produkts verursacht wurden;
  4. Schäden, die durch Überlastung des Produkts über die maximale Tragfähigkeit hinaus verursacht werden, sind von der Garantie ausgeschlossen.;
  5. Die Unzulänglichkeit ganz oder teilweise auf Vorschriften zurückzuführen ist, die die Regierung hinsichtlich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien erlassen hat oder erlassen wird..
  6. Rost ist nicht abgedeckt.
  7. Versandkosten für Garantieleistungen werden nicht übernommen.

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